§ 1 Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Mederi liefert analytische Lösungen zur Beschreibung von regionalen Absatz- und Patientenpotenzialen, medizinischen Versorgern, sowie Meinungs- und Behandlungsnetzen. Darüber hinaus erbringt Mederi die Dienstleistungen einer Auftragsdatenverarbeitung.
- Der Umfang der von Mederi zu erbringenden Leistungen ist im Vertrag und seinen Anlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, beschrieben.
§ 3 Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder stillschweigenden Ausführung der Leistung zustande.
- Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 4 Leitungsinhalt
- Mederi erbringt die Leistung mit größter Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kunden. Die aus den Analysen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen, ohne dass Mederi für die wirtschaftliche Verwertbarkeit einzustehen hat.
- Vom Kunden oder Dritten gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität geprüft.
- Mederi hat die geschuldeten Leistungen erbracht, wenn die erforderlichen Analysen durchgeführt und gegenüber dem Kunden erläutert sind.
- Soweit nicht anderes vereinbart ist, kann Mederi sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen. Mederi wird ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einsetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend betreuen und kontrollieren. Im Übrigen entscheidet Mederi nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden.
§ 5 Fristen, Termine
- Falls nicht anders vereinbart, sind die im Vertrag und seinen Anlagen für die Leistung von Mederi vereinbarten Termine unverbindlich.
- Ist zwischen den Parteien ein verbindlicher Termin vereinbart, gilt dieser nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde die nach dem Vertrag und diesen Bedingungen geschuldeten Mitwirkungshandlungen erbringt.
- Ist Mederi an der Leistungserbringung ohne Verschulden gehindert, insbesondere bei Betriebsstörungen, Stromunterbrechungen sowie allen Fällen höherer Gewalt, berechtigt dies den Kunden nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz. Vielmehr verlängern sich Leistungsfristen angemessen, mindestens um die Dauer des Leistungshindernisses. Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
§ 6 Leistungsänderungen
- Mederi ist bemüht, Änderungsverlangen des Kunden Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
- Soweit der Kunde Änderungen des Leistungsumfangs wünscht, wird er dies Mederi unter konkreter Bezeichnung des zu ändernden Leistungsinhaltes mitteilen.
- Hat das Änderungsverlangen Auswirkungen auf den Aufwand oder den Zeitplan, teilt Mederi dies dem Kunden unter Angabe des Umfangs der Auswirkungen mit.
- Stimmt der Kunde den Änderungen zu, wird der Vertrag zu den geänderten Bedingungen durchgeführt.
- Kommt keine Einigung zustande, wird der Vertrag wie ursprünglich vereinbart durchgeführt, ohne dass dem Kunden hieraus ein Kündigungsrecht erwächst.
- Für die Prüfung des Änderungsverlangens steht Mederi eine angemessene Vergütung zu (nach Aufwand).
§ 7 Mitwirkungspflichten
- Der Kunde ist verpflichtet, Mederi nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die notwendigen und objektiv bedeutsamen Unterlagen und Informationen bereitzustellen.
- Der Kunde wird Mederi auch ungefragt und frühzeitig über solche Umstände informieren, die für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sein können.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag und seinen Anlagen. Ist dort keine Vereinbarung enthalten, gilt ein Tagessatz in Höhe von € 1200 als vereinbart. Darüber hinaus hat Mederi Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen, wie z. B. Reisekosten, Kosten für Büro- und Kommunikationsleistungen.
- Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
- Für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, hat Mederi das Recht zu Preiserhöhungen oder Preissenkungen, soweit sich die Kosten aufgrund von Tarifabschlüssen etc. verändert haben.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
- Bei Überschreiten des Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Während des Verzugs ist der Rechnungsbetrag mit 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens zu verzinsen. Wird der Rechnungsbetrag gestundet, gilt dies entsprechend.
- Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
- Ist der Kunde mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden die Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Stundungen oder sonstigen Zahlungsaufschübe, auch durch Annahme von Akzepten, enden, für nicht erbrachte Leistungen kann Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden.
§ 9 Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte
- Das Eigentum an allen Arbeitsergebnissen, die von Mederi im Rahmen dieses Vertrages für den Kunden ganz oder teilweise erstellt werden, gehen erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über, und auch nur soweit die Übertragung nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen möglich ist.
- Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das räumlich und zeitlich uneingeschränkte, inhaltlich auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkte, nicht übertragbare und nicht-ausschließliche Nutzungsrechte an den im Rahmen dieses Vertrages erarbeiteten Arbeitsergebnissen. Hiervon nicht umfasst ist das Veröffentlichungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Änderungsrecht.
- Diese Übertragung gilt ausdrücklich über das Ende dieses Vertrages fort.
- Die Übertragung der vorstehenden Rechte ist mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit sich aus § 32a UrhG nichts anderes ergibt.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
- Soweit die von Mederi erbrachten Leistungen mangelhaft sind und Mederi zur Gewährleistung verpflichtet ist, wird Mederi den Mangel im Wege der Nachbesserung beseitigen.
- Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Kunden die gesetzliche Rechte mit der Maßgabe zu, dass Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangt werden kann, wenn die erbrachte Leistung für ihn ohne Interesse ist.
- Die Haftung auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund ist beschränkt auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
- Die Haftung beschränkt sich auf solche Schäden, die nach der Art der Leistung vorhersehbar, vertragstypisch und unmittelbar entstanden sind und mit denen vernünftigerweise gerechnet werden musste.
- Im Übrigen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt durch die vertraglich vereinbarte Vergütung.
- Die vorstehenden Ansprüche verjähren in einem Jahr.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag endet mit der Erfüllung der von den Vertragspartnern übernommen Leistungspflichten. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Parteien sind sich darin einig, dass die Parteien Einblick in und Zugriff auf vertrauliche Informationen des anderen Vertragspartners erhalten.
- Die Parteien erkennen an, dass alle Informationen (einschließlich entsprechender Vervielfältigungen und sich auf sie beziehende Notizen), die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, ohne weiteres dieser Geheimnisschutzvereinbarung unterfallende Betriebsgeheimnisse sind.
- Die Parteien verpflichten sich, die Informationen oder Teile nur im Rahmen des Vertragszweck zu verwenden, und Dritten nicht zugänglich zu machen, insbesondere alle zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass die Informationen Dritten auch nur zufällig bekannt werden. Ausgenommen sind Behörden, soweit dies im Interesse der Genehmigung und Abnahme etc. erforderlich ist. Die Parteien verpflichten sich, die Verpflichtung ihren Mitarbeitern inhaltsgleich aufzuerlegen und auf Verlangen den entsprechenden Nachweis zu führen.
- Unabhängig von einer Beendigung dieser Vereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner Informationen, die ihnen bekannt geworden sind, streng vertraulich zu behandeln und keine Weitergabe an Dritte zuzulassen oder zu ermöglichen.
- Die Verpflichtungen gelten nicht für Informationen oder Teile davon, die nachweislich vor Kenntniserlangung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, es sei denn die Kenntniserlangung beruht auf der bereits erfolgten Zusammenarbeit zwischen den Parteien, oder vor Kenntniserlangung öffentlich bekannt waren, oder danach ohne Mitwirkung der Partei bekannt wurden, oder durch einen Dritten bekannt werden, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt, oder nachweislich unabhängig erarbeitet wurden.
- Mederi ist im Übrigen berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Der Kunde darf seine Rechte aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Mederi ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, wobei der Kunde insoweit auf die Geltendmachung aus früheren oder anderen Geschäften in der laufenden Geschäftsverbindung verzichtet.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.